Die IGV-Versorgungshäuser ...

Wie kam es zur Einrichtung der Versorgungshäuser?

In Venekoten gibt es die ungewöhnliche Situation, dass sich die Zähler für Strom und Wasser nicht direkt in den jeweiligen Häusern befinden, sondern zentral, je Stichweg oder Block, in den sog. „Versorgungshäusern“ untergebracht sind, die sich im Besitz der IGV befinden.

Dies geht auf die Historie des Ortes als Ferienhaussiedlung zurück: Damit niemand zur Zählerablesung anwesend sein musste, wurde den Versorgern jeweils ein Raum zur Verfügung gestellt, in dem sie alle Zähler eines Stichweges zusammen unterbringen konnten und zu dem sie einen Schlüssel bekamen. Ein Beauftragter der Versorger las die Zähler ab. Das war zur Entstehungszeit Venekotens eine gute und sinnvolle Lösung.

Welche Situation gab es in der Vergangenheit?

Mit Gründung der „Interessengemeinschaft Venekotensee e.V.“  im Jahr 1973 wurde die IGV Eigentümerin der Versorgungshäuser. Deren Vorstand hatte sich damit viel Arbeit und auch Probleme eingehandelt: Instandhaltung, Wartung und Reparaturen erforderten planerischen und praktischen Arbeitseinsatz einschließlich der Beschäftigung von Unternehmen bzw. Teilzeitkräften.

Die Kosten hierfür durften natürlich nicht nur durch die Mitgliedsbeiträge aufgebracht werden. Deshalb hatten frühere Mitgliederversammlungen sowie Vorstände beschlossen, von Hauseigentümer/innen in Venekoten, die nicht Mitglied der IGV sind, eine sog. „Nutzungsentschädigung“ zu fordern. Leider hatten dies nicht alle Hauseigentümer akzeptiert, sodass gegen säumige Zahler erfolgreich gerichtlich vorgegangen werden musste.

Die Nutzungsentschädigung in Höhe von 42,61 Euro wurde vor vielen Jahren gerichtlich festgelegt. Diese bemaß sich – Urteil des AG Viersen – nach dem Wert bzw. dem Vorteil, den jede/r Hauseigentümer/in dadurch hatte, dass er keinen eigenen Versorgungsraum bei sich einrichten musste, sondern den der IGV nutzte. Dieses Urteil wurde in weit über 50 Gerichtsverfahren bestätigt. Zu beachten ist, dass die Höhe der Nutzungsentschädigung in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen der IGV für die Versorgungshäuser stand. Eine Pflicht der IGV, Nichtmitgliedern die Ausgaben nachzuweisen, ergab sich aus dem Urteil nicht. Selbstverständlich erläutern wir auf jeder Mitgliederversammlung unseren Mitgliedern alle Ausgaben, die uns durch Betrieb und Instandhaltung der Versorgungshäuser entstehen.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung haben wir seit vielen Jahren stabil gehalten, was nur durch den Arbeitseinsatz der ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen möglich war.

Wie ist die aktuelle Situation?

Wir begehen zweimal im Jahr – vor und nach der Heizperiode – alle Versorgungshäuser. Dabei wird insbesondere die Funktion der Heizung geprüft, die das Einfrieren der Wasserzähler und -leitungen verhindert. Außerdem erstellen wir eine Mängelliste, die dann abgearbeitet wird: Abdichten von Dächern, Benachrichtigung und Abmahnung von Müllsünder/innen (es kommt immer wieder vor, dass Müll in den Versorgungshäusern abgeladen wird), Reparatur von Türen etc.

Normalerweise befindet sich um jedes Versorgungshaus (ggf. einschließlich der anschließenden Sperrmüllgarage) ein Streifen von etwa einem Meter Breite, der genügt, um Zutritt zum Eingang zu erhalten. Dies ist nicht immer offensichtlich, denn viele Venekotener/innen haben ihre Zäune widerrechtlich bis an die Wand des Hauses gezogen. Die IGV geht dagegen nicht vor, solange uns problemlos Zutritt gewährt wird. In einigen wenigen Fällen ist es (häufig im Zuge eines Verkaufes von Gemeindeland) zu Fehleintragungen im Grundbuch gekommen, die dazu führten, dass der erwähnte Streifen nicht mehr vorhanden ist bzw. dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zugeschlagen wurde. Auch in diesen Fällen muss uns Zutritt zum Versorgungshaus gewährt werden –das ergibt sich aus dem Nachbarschaftsrecht.

Die Problematik der Versorgungshäuser lässt sich auch nicht ohne weiteres dadurch beheben, dass die HauseigentümerInnen veranlasst werden, die Zähleinrichtungen für Strom und Wasser direkt in ihre Wohnhäuser zu verlegen. Das scheitert an den zu erwartenden hohen Kosten: Laut Angebot der Gemeindewerke Niederkrüchten (Wasser) belaufen sich die Kosten pro Wohneinheit bis zur Grundstücksgrenze nur für Wasser auf 10.300,00 € bei einer Trockenverlegung – aber nur, wenn alle Anwohner eines Stichweges mitmachen. Bei Stichwegen, in der eine Trockenverlegung aus Gründen des Grundwasserspiegels nicht möglich ist, erhöhen sich die Kosten pro Wohneinheit dementsprechend. Zusätzlich ergeben sich bei einer Installation des Stromzählers ins Wohnhaus weitere Kosten dadurch, dass viele Häuser in Venekoten stromtechnisch auf dem Stand von ca. 1970 sind; weil es sich bei der Verlegung der Zähleinrichtung ins Haus um einen Neuanschluss handelt, müssten diese Häuser auf den heutigen Stand der Technik gebracht werden.

Die Versorger haben lediglich die Verpflichtung, bis zum Strom- bzw. Wasserzähler zu liefern (also bis in die Versorgungshäuser), falls der Hauseigentümer seine Zähleinrichtung dort untergebracht hat. Alles, was hinter dem Zähler kommt, ist die alleinige Privatangelegenheit dessen, der daran angeschlossen ist. Es gibt definitiv keine Möglichkeit, die Versorger dazu zu zwingen, direkt bis in jedes Haus zu liefern und dort eben auch Zähler zu installieren! Die Gemeindewerke Niederkrüchten GmbH weisen im Schreiben vom 06. Juni 2012 an die Eigentümer/innen der Wohnungen im Bereich Venekotensee darauf hin, dass sie bei einer Entfernung der Trinkwasser-Zähleinrichtung durch die IGV aus den Versorgungshäusern „eine alternative und ausreichend sichere Unterbringung der Zähleinrichtung nachweisen“ müssten. Somit bleiben fast alle Hauseigentümer in Venekoten auch weiterhin auf die Unterbringung der Zähleinrichtungen in den Versorgungshäusern angewiesen. Deshalb muss die IGV als Eigentümerin weiterhin in die Unterhaltung und Instandhaltung investieren sowie auch Rücklagen für eventuell größere Reparaturen bilden.

Im Übrigen ist es jedem dringend anzuraten, seine Zählerstände (insbesondere den der Wasseruhr) regelmäßig abzulesen, um ggf. auffällige Verbräuche (= defekte Leitung) möglichst zeitnah festzustellen. Die Kosten für das ausgelaufene Wasser, die dazu anfallenden Kanalgebühren (!) und natürlich die Reparatur der Leitung trägt jeder selbst. Insbesondere Letzteres kann sehr teuer werden, wenn die Leitung womöglich über mehrere Nachbargrundstücke führt (was in Venekoten nicht selten der Fall ist).

Außerdem sollte jeder seinen diesbezüglichen Versicherungsschutz überprüfen. Bitte achten Sie im eigenen Interesse darauf, dass die Stichwege nicht mit Fahrzeugen befahren werden, insbesondere nicht mit LKW – auch nicht bei Bauarbeiten, auch nicht ausnahmsweise! Die Versorgungsleitungen verlaufen nämlich häufig parallel zu den Stichwegen, also genau da, wo die Räder von Fahrzeugen aufliegen, meist in geringer Tiefe. Die Belastung durch das Fahrzeuggewicht legt den Grundstein für einen Rohrbruch! Wir haben, direkt und über Versicherungsmakler, nach einer Versicherung gesucht, die bereit ist, für ganz Venekoten einen möglichst günstigen Gruppen- oder Sammelvertrag abzuschließen; es hat sich jedoch kein Anbieter gefunden, der für die Jahrzehnte alten Leitungen das Risiko tragen wollte. Es bleibt hier deshalb jedem überlassen, sich gegen einen ggf. auftretenden Wasserschaden, die Folgekosten seiner Beseitigung und natürlich die Kosten für das ausgetretene Wasser selbst bei seiner Hausratversicherung zu versichern bzw. den bestehenden Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern.

Lösung bis heute

Mit den Jahren sind die Aufwendungen der IGV für die Versorgungshäuser erheblich gestiegen. Die bisherigen Einnahmen reichten nicht mehr aus. Deshalb hat die Mitgliederversammlung 2011 beschlossen, dass der Vorstand der IGV mit den Nichtmitgliedern Mietverträge abschließt und 72,00 € (6,00 € pro Monat) verlangt. Dies haben wir in einem Anschreiben den Hauseigentümern, die nicht Mitglied der IGV sind, erläutert und unser weiteres Vorgehen wie folgt begründet: Unsere Kostenberechnung der Versorgungshäuser für die letzten zehn Jahre hat ergeben, dass die Mitglieder der IGV mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Verhältnis zu den Nichtmitgliedern überproportional an den Kosten beteiligt waren. Denn die von der IGV gerichtlich eingeklagte Nutzungsentschädigung in Höhe von 42,61 € wurde vor gut dreißig Jahren vom Amtsgericht Viersen festgelegt. Die Begründung: Ein finanzieller Vorteil entstehe dadurch, dass die Kosten für die Verlegung der Zähleinrichtung in das eigene Haus erspart blieben. Kosten der Instandhaltung blieben im Urteil unberücksichtigt. Bis 2011 erfolgte durch die IGV keine Anpassung der damals festgelegten Höhe der Nutzungsentschädigung.

Unser Ziel war es, eine gerechte Kostenverteilung zwischen Mitgliedern der IGV und Nichtmitgliedern herzustellen, denn Nutzen und Notwendigkeit der Versorgungshäuser sind für alle gleich. Die IGV hat in der Vergangenheit immer auf die Solidargemeinschaft gesetzt. So soll es auch in Zukunft sein!

Wartung und Reparaturen an den Versorgungshäusern werden weiterhin nach Dringlichkeit durchgeführt. Um Rechtssicherheit zu haben, beschloss die Mitgliederversammlung auch auf der Grundlage einer anwaltlichen Stellungnahme, mit den Nichtmitgliedern einen Mietvertrag über die Nutzung des Versorgungshauses abzuschließen. Ein Mietvertrag besteht aus klar definierten Pflichten und Rechten für Mieter und Vermieter. Dies ist bei der bisherigen Verfahrensweise, Zahlung einer Nutzungsentschädigung, nicht der Fall. Gegenüber den Nichtmitgliedern ist die IGV nicht verpflichtet, das Mietobjekt in einem ordentlichen Zustand zu halten, damit die Zähleinrichtungen der Versorger (Strom und/oder Wasser) auch weiterhin sicher und ordnungsgemäß untergebracht werden können. Das jeweilige Mietverhältnis hat ab dem Monat Januar 2012 begonnen und ist der aktuelle Stand bis heute.

Fazit: Nichtmitglieder zahlen 72,00 € Miete pro Jahr, während im Mitgliedsbeitrag (100,00 €) die 72,00 € für Aufwendungen an den Versorgungshäusern bereits inklusive sind.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

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